Satzung der Sektion Kassel

Der Verein führt den Namen:
Sektion Kassel des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Kassel.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kassel eingetragen.

1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den
deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen,
die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu
erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu
fördern.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und
ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Ab uerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in
diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe
und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person
darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und
alpinsportlicher Unternehmungen, Förderung des Wettkampfkletterns, alpinen Skilauf,
Schneeschuhgehen, Mountainbiking, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des
alpinen Rettungswesens;
b) gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Konditionstraining;
d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des
Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
e) Errichtung, Erhaltung und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
f) Erhalten und Betreiben der Kasseler Hütte als Stützpunkt zur Ausübung des Bergsteigens
und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und
Erhalten von Wegen;
g) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft nach Maßgabe der einschlägigen
Naturschutzgesetze, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge,
insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und
Wegen;
h) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;

i) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten
auf alpinem Gebiet;
j) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge,
Lehrgänge und Führungen;
k) Pflege der Heimatkunde;
l) Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;
m) Herausgabe von Publikationen;
n) Einrichtung einer Bibliothek;
o) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
b) Subventionen und Förderungen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus
Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
e) Sponsorengelder;
f) Werbeeinnahmen;
g) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
h) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie
Bergsportausrüstung u.ä.);
i) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
j) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
k) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse,
Lehrgänge, Führungen, u.ä.);

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses
Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten
gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung
genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeitrag) und Umlagen
rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) satzungsgemäße Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre
Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektion zu übernehmen, die die
Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung der Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei
Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV
entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten
handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen
und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen
benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit
Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem
16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind
berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu
machen.
4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied
bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die
Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen
Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV) und der von ihr beauftragten Personen für
Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der
Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV
abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines
Organs des DAV oder sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last
gelegt werden kann.

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die
Sektion zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung fallen Mahngebühren an. Die jeweilige Höhe
setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV
beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag
entrichtet hat.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Im Falle des Eintritts in den Verein während des
laufenden Kalenderjahres werden im 1. Quartal 100%, ab dem 2. Quartal 75%, ab dem 3. Quartal
50% und ab dem 4. Quartal 25% des Jahresbeitrags erhoben. Die Aufnahmegebühr wird stets
vollständig erhoben.
4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt
oder erlassen werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder
ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den
Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion
befreit werden.
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden.
Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge
werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die
Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren
Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht
die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie
Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende
eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich auch unter Nutzung moderner
Kommunikationsmöglichkeiten zu beantragen.
2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt
wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages
wirksam

Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt; c) durch Streichung;
b) durch Tod; d) durch Ausschluss.

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des
laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens bis zum 30. September vor Ablauf des
Vereinsjahres zu erklären.
2. Ein Mitglied, das seinen Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat, kann durch den
Vorstand gestrichen werden. Es bleibt aber der Sektion verpflichtet, den Beitrag für das laufende
Jahr zu entrichten.

1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder
Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt
werden.
4. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied
unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über
den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu
geben.

1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Gruppen innerhalb
der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen
einzurichten.
3. Die Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der
Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des
Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen
(Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der
Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des
Vorstandes festgesetzt werden.
4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.
5. Die Gruppen wählen auf die Dauer von 3 Jahren eine Gruppenleitung, die dem Beirat nach § 19
angehört.

Organe der Sektion sind
a) der Vorstand, b) der Beirat, c) die Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der
Schatzmeister/in (geschäftsführender Vorstand) sowie dem/der Schriftführer/in, dem/der
Hüttenwart/in, dem/der Ausbildungsreferenten/in, dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend und
dem/der Kletterhallenreferenten/in.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein
Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand
noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis
dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein
Ersatzmitglied.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand
vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben
Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr
als 5.000 Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren, nach Satz 2 vertretungsberechtigten
Vorstandsmitgliedes erforderlich.

1. Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre
Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
2. Der Vorstand kann für die Sektionsarbeit Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der
Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen
einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der
Einberufung nicht angegeben worden ist.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen.

1. Der Beirat besteht aus den Gruppenleitungen nach § 13 Nr. 5 sowie weiteren, von der
Mitgliederversammlung zur Erledigung besonderer Aufgaben auf die Dauer von 3 Jahren
bestellten Referenten/Referentinnen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des
Beirates sein. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er hat ein
Vorschlagsrecht. Vor einer Beschlussfassung durch den Vorstand sollen die sachlich zuständigen
Mitglieder des Beirats gehört werden.
3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden
einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens fünf Beiratsmitglieder die Einberufung
schriftlich vom Vorstand verlangen.
4. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jede Gruppe und jedes Referat hat nur eine Stimme.
6. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der
Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
7. Zu den Sitzungen des Vorstands hat ein vom Beirat gewähltes Mitglied Zutritt. Es nimmt an der
Beratung teil, hat aber kein Stimmrecht.

1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder
spätestens 6 Wochen vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen
werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die
Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen
Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens
ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
d) den Mitgliederbeitrag, die Aufnahmegebühr und Mahngebühren festzusetzen;
e) Vorstand, Beirat nach Maßgabe des § 19 Nr. 1 und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
f) die Satzung zu ändern;
g) die Sektion aufzulösen.
2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen;
Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die
Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der
Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das
Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist
das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und
unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der
österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an
den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seine
Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für
steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die
Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze)
erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und
Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion
unentgeltlich zu übertragen.
Sollten die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht
mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der
Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im
Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen
Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der
ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und
Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten
zu übergeben.